Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme pro angefangene zehn Hektar angeschlossener Waldfläche, höchstens jedoch 10 Stimmen. Gesamthandseigentümer und Miteigentümer können nur einheitlich abstimmen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder mit mindestens einem Drittel der angeschlossenen Waldflächen anwesend oder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen vier Wochen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der zweiten Einladung besonders hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung; Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
Beschlussfassungen über die Regelung der Andienungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. c), über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und die Aufnahme von Darlehen mit einer Nettodarlehenssumme von mehr als 5.000,00 Euro gemäß Buchst. e), über die Regelung über Art und Umfang der durchzuführenden forstlichen Maßnahmen gemäß Buchst. f) und über die Beschaffung und den Einsatz von Maschinen und Geräten mit einem Nettogeschäftswert (ohne gesetzliche Umsatzsteuer) von mehr als 5.000,00 Euro gemäß Buchst. n) bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse über die Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins müssen mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Die Mitglieder können sich in der Versammlung durch ein anderes Mitglied oder ein Familienmitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Der Vertreter darf jedoch unter Berücksichtigung der eigenen Stimmen nicht über mehr als 10 Stimmen verfügen.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung der Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm, die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Waldverein oder ein sonstiges Verfahren gegen ihn betrifft.
Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand oder mindestens 25 Prozent der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Falle ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
Der Gewählte hat unverzüglich dem Waldverein gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.